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Auto verkaufen aber anderer Name im Fahrzeugbrief?

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Welche Auswirkungen hat es, wenn ich ein Auto zu verkaufen will, das nicht auf mich zugelassen ist?

Welche Auswirkungen hat es, wenn ich ein Auto zu verkaufen will, das nicht auf mich zugelassen ist?

Solltest Du beabsichtigen ein Auto zu verkaufen, aber ein anderer Name im Fahrzeugbrief stehen, kannst Du es zunächst nicht ohne Weiteres veräußern. Um einen rechtsgültigen Kaufvertrag abschließen zu können, bedarf es entweder einer schriftlichen Vollmacht des in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Fahrzeughalters oder dessen Anwesenheit bei Vertragsabschluss.

Eine Verkaufsvollmacht kann dabei auf jede Person übertragen werden, die über eine volle Geschäftsfähigkeit verfügt. Zu rechtlichen Komplikationen kann es führen, wenn der Vollmachtgeber keine oder nur eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit aufweist. Das kann vorliegen, wenn die vollmachtgebende Person entweder minderjährig ist, oder aufgrund einer psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist. 

Tritt eine solche Konstellation auf, brauchst Du zum Verkauf die Zustimmung des rechtlichen Betreuers, da nach § 104 BGB eine Vollmacht in diesem Fall für ungültig erklärt werden kann. Der rechtliche Betreuer kann den Fahrzeughalter gemäß § 1902 BGB in rechtsgeschäftlichen Erklärungen vertreten und den Verkauf des Autos genehmigen, sowie den Kaufvertrag in Vertretung unterzeichnen. Ohne Genehmigung des rechtlichen Betreuers kannst Du in diesem Fall das Auto nicht verkaufen, bei dem ein anderer Name im Fahrzeugbrief steht.

Ähnlich verhält es sich, wenn es sich bei dem Fahrzeughalter um eine minderjährige Person handelt. Diese verfügt gemäß § 106 BGB nur über eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit. Die Eintragung als Fahrzeughalter ist zulässig, wenn sie eine Schwerbehinderung aufweist oder einen Führerschein für das begleitete Fahren ab 17 Jahren besitzt. Zu einer rechtskräftigen Willenserklärung kommt es aber nur mit Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters, wie § 107 BGB vorsieht. Eine schriftliche Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters oder Vormunds muss zuvor bei der Zulassungsstelle eingereicht werden, dies regelt der Gesetzgeber in § 1626 BGB und § 1793 BGB. Das gilt sowohl für die Zulassung als auch den Verkauf des Autos. Fehlt diese Erklärung, kann keine Umschreibung des Fahrzeugs auf den Käufer erfolgen und damit kein rechtsgültiger Verkauf stattfinden. 

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Lese-Tipp: Möchten Sie ein Auto mit Kennzeichen verkaufen? Dann sollten Sie unbedingt unseren aktuellen Artikel zu diesem Thema in unserem Magazin lesen! Dort finden Sie hilfreiche Tipps und Tricks, um den Verkaufsprozess erfolgreich zu meistern.

Was tue ich, wenn sich mein Name geändert hat oder bei der Eintragung ein Fehler unterlaufen ist?

Ändert sich Dein Name, z. B. durch Heirat oder Scheidung oder fällt Dir ein Fehler auf, musst Du die Zulassungsbehörde zeitnah darüber informieren, wie § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV vorsieht. Dazu benötigst Du die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, einen gültigen Personalausweis, der den neuen Namen enthält, sowie eine amtliche Urkunde, die die Namensänderung nachweist. In den meisten Fällen ist das eine Heirats- oder Namensänderungsurkunde oder der gerichtliche Scheidungsbeschluss. 

Die Namensänderung musst Du dabei persönlich bei der Zulassungsstelle beantragen, schriftlich oder telefonisch ist dies nicht möglich. Allerdings kannst Du auch jemandem eine Vollmacht erteilen, der die Namensänderung durchführen lässt. Mit der schriftlichen Vollmacht, einer Kopie Deines geänderten Personalausweises sowie dem Ausweis des Vollmachtnehmers kannst Du die Änderung auch ohne Deine persönliche Anwesenheit vornehmen lassen.

Je nach Bundesland kostet Dich das zwischen 12 und 20 Euro. 

Lese-Tipp: Du möchtest deinen Audi verkaufen und bist auf der Suche nach hilfreichen Tipps und Tricks? Dann solltest du unbedingt unseren Artikel zum Thema „Audi verkaufen“ in unserem Magazin lesen! Wir geben dir wertvolle Informationen zu Preisen, Verkaufsstrategien und vielem mehr.

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Wie kann ich im Erbfall ein Auto verkaufen, das nicht auf mich zugelassen ist?

Um nicht gegen die Meldepflicht zu verstoßen, solltest Du eine Ab- oder Ummeldung Deines geerbten Autos zeitnah vornehmen lassen. Sind alle wichtigen Dokumente zum Fahrzeug vorhanden, ist die Ummeldung eines geerbten Autos beinahe identisch mit dem regulären Vorgang. Einen Erbschein benötigst Du in der Regel nicht.

Anders verhält es sich, wenn Du das Auto im Erbfall ohne die nötigen Papiere erhältst. Fehlen die Zulassungsbescheinigungen oder sind sie unvollständig, benötigst Du zur Um- oder Abmeldung des Fahrzeugs in der Regel den Erbschein. In Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde auch die Abgabe einer Verlusterklärung oder einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust der Fahrzeugpapiere zum Zwecke der Neubeantragung verlangen.

Beschließt Du, ein geerbtes Auto zu verkaufen, bei dem noch ein anderer Name im Fahrzeugbrief steht, musst Du auch hier die notwendige Ummeldung vornehmen, damit der Verkauf abgeschlossen werden kann.

Weitere Informationen zum Thema KfZ-Anmeldung findest Du hier.

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Kann es Probleme geben, wenn der Name im Fahrzeugbrief des verkauften Autos nicht mit dem Namen des Verkäufers übereinstimmt?

Stimmt der Name des Verkäufers nicht mit dem Fahrzeughalter überein, ist eine Verkaufsvollmacht zum rechtsgültigen Vertragsabschluss notwendig.

Neben Problemen bei der Anmeldung, besteht die Möglichkeit, dass es sich um ein gestohlenes Auto handelt, falls der Verkäufer keine Vollmacht vorweisen kann. In solchen Fällen solltest Du die Identität des Verkäufers und seine Adresse überprüfen, als auch die Fahrgestellnummer mit der im Fahrzeugbrief angegeben Nummer abgleichen.

Näheres dazu in dem Artikel hier.

Ankauf-Hotline: +49 561 220736